SATZUNG

Satzung des Richard-Wagner-Verbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verband führt den Namen „Richard-Wagner-Verband Mecklenburg-Vorpommern“. Er hat seinen Sitz in Schwerin. Die Eintragung in das zuständige Vereinsregister ist erfolgt.

§ 2 Zweck

Zweck des Verbandes ist,

1. das Interesse für die Auseinandersetzung mit dem Werk und dem Leben Richard Wagners anzuregen und zu vertiefen,
2. das kulturelle Leben in Mecklenburg-Vorpommern mitzugestalten,
3. die auf Anregung Richard Wagners gegründete Richard-Wagner Stipendienstiftung zu unterstützen,
4. den künstlerischen und wissenschaftlichen Nachwuchs in Mecklenburg Vorpommern nach den Richtlinien der Richard-Wagner-Stipendienstiftung Bayreuth zu unterstützen,
5. die musische Bildung und Erziehung zu fördern. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht, indem der Verband kulturelle Veranstaltungen durchführt. Diese Veranstaltungen können z.B. sein: Studienreisen, Seminare, Vorträge, Gespräche, der Besuch von Konzerten und Opern.
6. sich im Sinne der Festspielidee von Richard Wagner für den Fortbestand der Bayreuther Festspiele einzusetzen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verband ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Verbandes können werden
a: Einzelpersonen,
b: Firmen, Vereine oder Körperschaften.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben.
3. Zum Ehrenmitglied können durch den Beschluss des Vorstandes ernannt
a: Mitglieder, die sich um den Verband in besonderer Weise verdient gemacht haben,
b: herausragende Persönlichkeiten des kulturellen und öffentlichen Lebens, die ihre Verbundenheit mit dem Verband dokumentiert haben.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er wird mit dem Schluss des Geschäftsjahres wirksam.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es
a: durch sein Verhalten dem Ansehen des Verbandes in erheblichem Maße schadet,
b: gegen Bestimmungen dieser Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt, insbesondere die fälligen Beiträge nicht entrichtet.
4. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von 4 Wochen Beschwerde zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zu deren Entscheidung bleibt die Mitgliedschaft erhalten.

§ 6 Beitrag

1. Die Mitglieder entrichten einen Beitrag. Seine Mindesthöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er wird jeweils zum 01. März fällig.
2. Ehrenmitglieder entrichten keinen Beitrag.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus
a: dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
bis zu vier weiteren Mitgliedern.
2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein berechtigt, den Verband zu vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
4. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die Restdauer der Wahlperiode des Vorstandes.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie einberuft. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn sie von mindestens der Hälfte der Mitglieder beantragt wird.
3. In der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz.
4. Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind allen Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher schriftlich bekanntzugeben.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung; Stimmrecht

1. Der Mitgliederversammlung obliegen
a: Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
b: Entgegennahme des Jahres- und Rechnungsberichtes des Vorstandes,
c: Entlastung des Vorstandes,
d: Festsetzung der Höhe des Beitrages,
e: Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
f: Abstimmung über fristgerecht gestellte Anträge,
g: Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes.
2. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes erschienene Mitglied eine Stimme. Eine Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
4. Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Alle Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Abstimmung beantragt wurde.
5. Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich und mindestens sieben Tage vorher einzureichen.

§ 11 Rechnungsprüfer

1. Die Rechnungsprüfung wird durch zwei Rechnungsprüfer vorgenommen. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Wahlperiode des Vorstandes gewählt.
2. Den Rechnungsprüfern obliegt die Überwachung der Kassenführung und die Prüfung der Jahresrechnung. Sie haben in der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Ihnen obliegt auch die Antragstellung auf Entlastung des Vorstandes.

§ 12 Allgemeines

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Über alle Sitzungen und Versammlungen ist eine Niederschriftanzufertigen. Aus ihr muss der Inhalt der gestellten Anträge und der gefassten Beschlüsse ersichtlich sein. Die Niederschriften müssen vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes unterzeichnet sein.
3. Ein bei Auflösung des Verbandes noch vorhandenes Vermögen ist der Richard-Wagner-Stipendienstiftung in Bayreuth zuzuführen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
4. Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Eintragung in Kraft.